AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1  Allgemeines

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt sind Vertragsbestandteil und werden vom Käufer für die laufende und zukünftige Ge­schäfts­be­zie­hung anerkannt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, davon ab­wei­chen­de allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Ge­schäfts­be­zie­hung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige be­ruf­li­che Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Käufer im Sinne dieser Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2  Vertragsanbahnung

Auskünfte und Beratung hinsichtlich der Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund ei­ge­ner Erfahrung. Alle Angaben über Produkte in Prospekten oder anderen Druckschriften, ins­be­son­de­re Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Es handelt sich hierbei um unverbindliche allgemeine Lei­stungs­be­schrei­bun­gen.

Die "Beschaffenheit" der Sache ist der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden und in der Auftragsbestätigung ausgeführten "Produktbeschreibung" zu entnehmen. Nur diese gilt als vereinbart.

Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schrift­lich bestätigt wurde.

Die Eigenschaften von Probeexemplaren bzw. Mustern werden nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Käufer ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren und Mustern nicht berechtigt.

Der Käufer hat frühzeitig vor Vertragsabschluss schriftlich auf etwaige besondere An­for­de­run­gen an die Ware hinzuweisen. Diese werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn der Käu­fer dies schriftlich bestätigt.

§ 3  Angebot und Vertragsschluss

Eine Bestellung des Käufers kann innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung und bei Folgeverträgen auch durch Zusendung der bestellten Ware in­ner­halb der gleichen Frist angenommen werden. Folgeverträge sind alle nach dem erst­ma­li­gen Vertragsschluss angebahnten Vertragsverhältnisse. Der Käufer ist bei allen Fol­ge­ver­trä­gen an seine Bestellung zwei Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden, sofern Ware, Men­ge und Preis bezeichnet sind. Der Verkäufer ist zur Leistung erst nach Übersendung der Auf­trags­be­stä­ti­gung oder Übersendung der Ware verpflichtet. Die Auftragsbestätigung gibt ver­bind­lich den Vertragsinhalt wieder. Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Material bleiben hiervon unberührt.

Im Falle einer Erhöhung der Rohstoff- und der Rohstoffbeschaffungskosten sowie der Ko­sten aus Umweltauflagen, auch neuer Kosten, kann der Kaufpreis einseitig angemessen er­höht werden, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate liegen und der Verkäufer die Erhöhung nachweist. Die Erhöhung des Kaufpreises darf 5% nicht über­stei­gen.

Bei Abrufaufträgen ist der Verkäufer berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu be­schaf­fen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Das Risiko notwendiger oder an­ge­mes­se­ner Änderungen oder eines geringeren Bedarfs trägt ausschließlich der Käufer.

Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung auch schon bei erstellten Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen.

§ 4  Zahlungsbedingungen

Die angeführten Preise sowie die Versandkosten stellen Gesamtpreise dar, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei Lieferung ins Ausland trägt der Käufer hierfür anfallende Steuern und Gebühren. Die Transportkosten trägt der Käufer.

Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder per Rechnungstellung. Der Kaufpreis ist bei Rechnungstellung bei Lieferung der Ware eingehend beim Käufer zur Zahlung fällig.

Zahlungsziele im Übrigen gelten nur als vereinbart, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart sind.

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag durch Gutschrift auf sein Konto verfügen kann.

Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 5  Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

Die Lieferung der Waren ist ausschließlich die Anlieferung der bestellten Waren. An­lie­fe­rung bedeutet, Produktlieferung ohne Entladen zur Lieferadresse, Anfuhrstraße vor­aus­ge­setzt, per Bordsteinkante. Die Sicherstellung der Anlieferungs-, Zufahrt- und Entladungsgegebenheiten vor Ort, welche einen reibungslosen Ablauf der Auslieferung der bestellten Wa­re gewährleistet, liegt nicht im Umfang unserer Leistungen und ist ausschließlich vom Käu­fer zu gewährleisten. Zu erwartende Schwierigkeiten müssen vom Käufer zeitnah der Be­stel­lung schriftlich angezeigt werden. Sollten sich aufgrund widriger Gegebenheiten vor Ort und/oder im Rahmen der Anlieferungs-, Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten weitere Ko­sten ergeben, die zuvor nicht Bestandteil des Vertrages waren und/oder sind, so werden die­se Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

Die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für Anlieferung/Transport der Waren beinhaltet die einmalige Anfahrt zur Lieferung. Weitere Anfahrten und/oder eine erneute Anvisierung, die aufgrund der Sicherstellung der Anlieferungs-, Zufahrts- und Entladungsgegebenheiten vor Ort, welche einen reibungslosen Ablauf der Auslieferung der bestellten Waren ge­währ­lei­stet, zur Folge haben, gehen zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt bei Nachlieferung und/oder Frachtfreilieferung.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

Kann der Käufer die Ware zur vereinbarten Zeit nicht abnehmen, ist er verpflichtet, dem Käu­fer alle hierdurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, und zwar ohne dass es einer be­son­de­ren Abnahmeaufforderung bedarf. Ebenso sind die hierdurch notwendigen Kosten ei­ner angemessenen Lagerung vom Käufer zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Re­ge­lun­gen über den Annahmeverzug.

§ 6  Gefahrenübergang

Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlech­te­rung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver­sen­dung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlech­te­rung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sa­che auf den Käufer über.

Der Übergabe steht gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 7  Gewährleistung

Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Ist der Käufer Verbraucher, steht dem Verkäufer binnen angemessener Zeit zunächst min­de­stens ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 3 Wochen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann im Kundeninteresse auch durch ein von dem Verkäufer beauftragtes Unternehmen in Kundennähe erfolgen, die Entscheidung hier­über fällt der Verkäufer oder der Hersteller der Ware.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Her­ab­set­zung oder Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) ver­lan­gen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män­geln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist des § 377 HGB ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab­sen­dung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins­be­son­de­re für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand  der Ware fest­ge­stellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wah­rung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Verkäufer. Unterlässt der Ver­brau­cher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Fest­stel­lung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeit­punkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch un­zu­tref­fen­de Herstelleraussagen zum Kauf der Ware bewogen, trifft ihn für seine Kauf­ent­schei­dung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Man­gels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Ver­brau­cher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei ge­brauch­ten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde dem Verkäufer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung beim Un­ter­neh­men ausgeschlossen, es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es liegt Ver­schul­den beim Verkäufer vor.

Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Pro­dukt­be­schrei­bung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Wer­bung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lie­fe­rung eine mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Man­gel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien blei­ben hiervon unberührt.

§ 8  Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur voll­stän­di­gen Zahlung des Kaufpreises vor. 

Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle ei­ner Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware un­ver­züg­lich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käu­fer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zah­lungs­ver­zug oder bei Verletzung einer sonstigen Verpflichtung nach den Bestimmungen die­ser Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware her­aus­zu­ver­lan­gen.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang wei­ter­zu­ver­äu­ßern. Er tritt an den Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rech­nungs­be­tra­ges ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen (verlängerter Ei­gen­tums­vor­be­halt). Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Un­ter­neh­mer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die For­de­rung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ord­nungs­ge­mäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät.

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auf­trag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ge­gen­stän­den, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Das­sel­be gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen ver­mischt ist.

§ 9  Export

Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ver­käu­fers.

Der Käufer ist für den Fall des Exports stets eigenverantwortlich verpflichtet, die ge­setz­li­chen Ein- und Ausfuhrbestimmungen zu beachten.

§ 10 

Diese Geschäftsbedingungen haben für sämtliche Geschäftsbeziehungen - einschließlich der zukünftigen - zwischen Käufer und Verkäufer uneingeschränkt Gültigkeit. Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf­rechts finden keine Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist der Sitz des Verkäufers. Diese Re­ge­lung gilt nur gegenüber Unternehmern und findet bei Verbrauchern keine Anwendung.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der un­wirk­sa­men Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit diese Ge­schäfts­be­din­gun­gen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.

 

Stand 22.11.2018